Autohandel und Corona

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Der Status Quo in Autohäusern: Wie auch im Einzelhandel unterliegt die Öffnungsstrategie für Autohäuser der regionalen Inzidenzzahl. In letzter Zeit wird dieses Vorgehen immer wieder kritisiert, tatsächlich ist die Fixierung auf eine Kennzahl ebenso kritikwürdig, wie die Pauschalisierung des Handels. 

Im Gegensatz zu kleinen Boutiquen auf begrenztem Raum, sind Autohäuser mit ihren meist weitläufigen Showrooms großzügiger gestaltet. Das macht nicht nur das Einhalten der Mindestabstände einfacher, sondern sorgt auch für bessere Durchlüftung. Die Kundenfrequenz lässt sich in Autohäusern durch Terminvergabe recht einfach und auch für Kunden komfortabel steuern, auch Probefahrten und Fahrzeugübergabe funktionieren problemlos - wie der gesamte Kaufprozess. Das gelungene Umsetzen von erfolgreichen Hygienemaßnahmen beweisen die meisten Autohäuser bereits jetzt mit dem Betrieb der Werkstätten. Auch der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, ZDK, wendet sich mit einem Brief mit Vorschlägen zur Wiedereröffnung der Autohäuser an das Bundeswirtschaftsministerium. Der Kern sind die Überlegungen Öffnungen nicht allein an Inzidenzwerte zu knüpfen, sondern die besonderen Bedingungen zu beachten: Kundenaufkommen im Verhältnis zur Verkaufsfläche, räumliche Gegebenheiten und Art der Kontakte. 

Saisonal beginnt für viele Autohändler im Frühjahr die umsatzstärkste Periode. Eine Schließung steigert die Wahrscheinlichkeit von weiteren Insolvenzen, viele Betriebe befinden sich noch aufgrund des Lockdowns im letzten Frühjahr in den roten Zahlen. Händler sind an Liefervereinbarungen mit ihren Herstellern gebunden -  bleiben durch den Lockdown aber auf massenweise Neuwagen sitzen. Nur die Öffnung des Handels könnte diese Situation für viele Händler verbessern. 

 

Aktuelle Beschlüsse

Die aktuelle Öffnungsstrategie ist abhängig von Inzidenzzahlen und wird in mehreren Schritten vollzogen. Während Autowerkstätten auch während des harten Lockdowns mit Beginn im letzten Winter geöffnet blieben, mussten Autohändler ihre Türen schließen. 

Seit März waren in einigen Bundesländern und Regionen mit einer Inzidenz unter 100 sogenannte Terminshopping-Angebote möglich. “Click and Meet”  wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Geschäft zugelassen werden kann. Vorgesehen ist auch eine sogenannte Notbremse: Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Region über 100, treten die Regelungen vom 07. März (vielleicht kurz erwähnen was die Regelung nochmal war) in Kraft. An diesem Punkt befinden sich im Moment viele Bundesländer. 

Ein weiterer Öffnungsschritt tritt in Kraft, wenn Regionen einen stabilen Wert der 7-Tage-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufweisen. Der Einzelhandel wird dann geöffnet, mit einer Begrenzung von 10 qm pro Kunde für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden pro weitere 20 qm. Auch hier gibt es eine Notfallbremse, zurück zum erstgenannten Schritt. 

Doch wie sieht das in der Praxis aus? Wenn die Zahlen zwischen den einzelnen Grenzwerten pendeln, befürchten viele Unsicherheiten und Hin und Her. „Je niedriger die Inzidenzzahlen sinken, desto höher darf der Gefährdungsgrad sein, den eine Branche als Voraussetzung für die Wiedereröffnung nicht überschreiten darf – und umgekehrt“, rät der ZDK. Außerdem sollten Überlappungswerte zwischen den einzelnen Bereichen der Werte eingerichtet werden, damit die Unsicherheit und das Hin und Her vermieden werden. Gerade Autohäuser hätten eine große Chance auf Wiedereröffnung, wenn dafür entschieden würde, verschiedene Einzelhändler nach unterschiedlichen Modellen zu bewerten. Durch die weitläufigen Verkaufsflächen und die guten Annahmechancen von Terminshopping beim Autokauf, wäre das Infektionsrisiko sehr gering. 


Hygienemaßnahmen 


Grundlegend für die Öffnung und das Eindämmen des Infektionsgeschehens ist die Einhaltung von Hygieneregeln und Kontaktbeschränkungen. Festgelegt sind diese Richtlinien SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln und den entsprechenden Arbeitsschutzstandards.

Hilfreich sind auch die zahlreichen Infografiken der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Die Grafiken zu Hygiene Regeln und Anleitungen zum richtigen Händewaschen, können Sie zum Aushang und zur Information für Mitarbeiter und Kunden nutzen. 

Ein weiterer wichtiger Ratgeber ist die Berufsgenossenschaft für Holz und Metall (BGHM), die zum Arbeitsschutzstandard Handlungshilfen für Unternehmensverantwortliche und Beschäftigte im Servicebereich im Kfz-Gewerbe herausgegeben hat. Diese Liste umfasst detaillierte Hinweise zu: 


  • Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen einhalten.
  • Begegnungen und Kontaktmöglichkeiten reduzieren - durch Installation von transparenten Abtrennungen 
  • kann der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden, gilt Maskenpflicht
  • Richtlinien zum infektionsschutzgerechtem Lüften am Arbeitsplatz sind zu befolgen
  • Lüften Sie das Fahrzeug einer Kundin oder eines Kunden, bevor Sie es übernehmen.
  • Nutzen Sie Schutzfolien, um Kontakt zu vermeiden - für Lenkrad, Schalthebel und Sitze
  • Reinigung von Kontaktflächen im Fahrzeuginnenraum.
  • Werkzeuge und Arbeitsmittel nach Möglichkeit personenbezogen verwenden.
  • Die Beschäftigten sind in die allgemeinen Hygienemaßnahmen zu unterweisen, insbesondere in das richtige Händewaschen, einschließlich Hautpflege. 
  • Organisieren Sie die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung und PSA. 
  • Erläutern Sie die eingeleiteten Infektionsschutzmaßnahmen und unterweisen Sie alle Beschäftigten im Betrieb.
  • Einige Bundesländer fordern das Erfassen von Kundendaten in ihrer Corona-Schutzverordnung, allerdings sind die Anforderungen an die Datenerhebung in jedem Land unterschiedlich und müssen spezifisch an die Gegebenheiten des Autohauses und Bundeslandes angepasst werden


Sie können proaktiv zeigen, dass Sie den Gesundheitsschutz ernst nehmen, in dem Sie Plakate und Hinweise zu Hygieneregeln, Mundschutzpflicht und Kontaktbeschränkungen aushängen. Einige Autohäuser fassen ihre Schutzmaßnahmen auch auf der Website zusammen, um potenziellen Kunden schon vor dem Besuch zu informieren. 

Mitarbeiterschutz 


Testen


Als Alternative zum Lockdown und als Überbrückung bis zum flächendeckenden Impfen könnten auch vermehrte Tests eine wirksame Perspektive zur Corona-Bekämpfung sein. Das ZDK hat zusammen mit anderen Spitzenverbänden einen Appell auch an die Betriebe gerichtet: Regelmäßig sollten Corona-Tests unter der Belegschaft durchgeführt werden, wo Homeoffice nicht möglich ist. Das bezieht sich sowohl auf die von geschultem Personal durchgeführten Schnelltest, als auch auf Selbsttests.  Inzwischen fordern allerdings auch einige Bundesländer in ihren Regelungen Testpflicht, teilweise auch für Kunden. Weitere Informationen zum Thema Testen finden Sie auf der Seite Zentralverband des Deutschen Handwerks.


Homeoffice 


Je weniger Menschen beruflich oder auf dem Weg zusammenkommen, desto besser für den Infektionsschutz. Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice Arbeitsplätze anzubieten, wo es möglich ist. Das regelt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung, die Stand heute bis zum 30. April 2021 verlängert wurde. Grundlegend gilt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingend betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen. Die Beschäftigten wiederum sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen. Für alle Beschäftigten vor Ort muss gleichwertiger Schutz durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden. So sind  betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen möglichst gering zu halten, bei größeren Betrieben Arbeitsgruppen zu bilden und wenn möglich, sollte zeitversetzt gearbeitet werden. Vor Ort muss den Angestellten eine medizinische Gesichtsmaske zur Verfügung gestellt werden, wenn Anforderungen an Räume und Abstand nicht eingehalten werden könne. Kleine und mittlere Betriebe (KMU) und Handwerksbetriebe können finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Plätze für Ihre Mitarbeiter schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Das Förderprogramm des BMWi sieht hierfür ein spezielles, schnelles und unbürokratisches Verfahren vor. 


Weitere Tipps zum Mitarbeiterschutz: 

Für Reiserückkehrer und Urlauber gelten auch besondere Regelungen. Wie verfahren Arbeitgeber mit Reiserückkehrern, die je nach Urlaubsland oder Landesregelung in Quarantäne müssen? Wie sieht es mit Vergütung im Fall einer behördlichen Quarantäne aus und was geschieht, wenn eine bewusste Reise in ein Risikogebiet eines Angestellten Folgen nach sich zieht.

Eine mögliche Handlungsanleitung für organisatorische und hygienische Maßnahmen bei Verdacht einer Coronavirus-Erkrankung eines Beschäftigten im Betrieb, gibt das Merkblatt „Coronavirus SARS-CoV-2 – Verdachts-/ Erkrankungsfälle im Betrieb“ der DGUV.

Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen dennoch zu einem Verdachts- oder Erkrankungsfall in Zusammenhang mit dem Coronavirus kommen, hat die gesetzliche Unfallversicherung einen hilfreichen Ratgeber  herausgebracht. Organisatorische und hygienische Maßnahmen, aber auch zusätzliche Schutzmaßnahmen werden hier beschrieben. 



Unternehmensführung


Unternehmensschließungen

Einige Unternehmer werden sich die fragen Stellen oder gestellt haben, ob eine behördlich angeordnete Betriebsschließung auch einen Entschädigungsanspruch nach sich zieht. Der ZDK hat sich die Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche angesehen und juristisch bewertet. Der ZDK kommt zu dem Ergebnis, dass davon ausgegangen werden kann, dass den Betrieben kein Entschädigungsanspruch zusteht, wenn Sie von Corona bedingten Betriebsschließungen betroffen sind. 

Wenn Unternehmer trotzdem eine Entschädigung durchsetzen wollen, ist davon auszugehen, dass der Rechtsweg sehr langwierig und schwierig wird, da auch Bund und Länder eher eine ablehnende Haltung gegenüber Entschädigungen vertreten. 

Auch wenn kein Entschädigungsanspruch entsteht, müssen Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer weiter gezahlt werden. Das ist durch das sogenannte Betriebsrisiko in § 615 S. 3 BGB gedeckt. Auch hier entsteht kein Erstattungsanspruch, dem Arbeitnehmer kann allerdings Kurzarbeitergeld gewährt werden. 

Eine ausführliche Übersicht aller finanzieller Hilfen der Bundesregierung finden Sie hier, unter anderem mehr Informationen zu steuerlichen Entlastungen und zur Überbrückungshilfe. Mehr Informationen bietet zu diesem Thema auch das Bundesfinanzministerium.


Kurzarbeitergeld


Kurzarbeitergeld gleicht Entgeltausfälle für Mitarbeiter aus, wenn es durch die Pandemie zu Arbeitsausfällen kommt. Das sind die wichtigsten Fakten: 

  • Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn min. 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. 
  • Sozialversicherungsbeträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden pauschal zu 50 % oder 100 % erstattet, 
  • Kurzarbeitergeld kann bis zu 21 Monaten bezogen werden. Bis Ende 2021 unter bestimmten Voraussetzungen auch bis 24 Monate. 
  • Auch Leiharbeiter können in Kurzarbeit gehen. 
  • In Betrieben mit Vereinbarung zu Arbeitszeitschwankungen wird auf den Aufbau  negativer Arbeitskonten verzichtet.

Weitere Informationen gibt es beispielsweise auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und im Fragen Antwort Katalog des ZDK.

Für den Autohandel besonders interessant ist die Behandlung von Provisionen bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Die Bundesagentur für Arbeit stellt fest, dass nicht nur das Fixum, sondern auch die monatliche Provision zum Soll-Entgelt gehört.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Bereits letztes Jahr wurde ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht verkündet, damit geht die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht seit dem 01. März 2020 einher. 

Geplant ist die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 für diejenigen auszusetzen, die Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Corona-Hilfsprogramm haben und deren Auszahlungen noch ausstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wurde und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. 



Wir hoffen, Sie finden diese Informationen hilfreich.


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Johannes Stoffel
Geschäftsführer

Als CEO ist Johannes der innovative Antrieb von 2trde. Hier schreibt er vor allem über aktuelle Branchenereignisse, Zukunftsvisionen und disruptive Entwicklungen.